Nimmt ein Fahrzeugführer aufgrund des ländlichen Eindrucks fälschlicherweise an, er habe bereits die Ortschaft verlassen, so rechtfertigt dies kein Absehen von einem Regelfahrverbot aufgrund eines groben Geschwindigkeitsverstoßes. Ein sorgfältiger und pflichtbewusster Fahrzeugführer darf sich auf eine bloße Vermutung nicht verlassen. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Autofahrer im Juli 2015 einen Bußgeldbescheid, mit dem er eine Geldbuße von 195 Euro zahlen sollte und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wurde. Hintergrund dessen war, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 36 km/h überschritten hatte. Der Autofahrer legte dagegen Einspruch ein. Er führte zur Verteidigung an, er habe als ortsunkundiger aufgrund des ländlichen Eindrucks vermutet, bereits längst außerorts zu sein. Ihm sei aber bewusst gewesen zuvor in eine Ortschaft eingefahren zu sein.
Amtsgericht sah von Fahrverbot ab
Das Amtsgericht Bernau wertete den Verkehrsverstoß des Autofahrers als augenblickliches kurzzeitiges Fehlverhalten und somit als Augenblickversagen. Es sah daher von der Verhängung eines Fahrverbots ab. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.
Oberlandesgericht verneint Augenblickversagen
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Autofahrer sei zunächst bewusst gewesen, dass er sich innerorts befand. Lasse er sich dann nach Verlassen des Ortskerns aufgrund dünner werdender Besiedlung und weitgehend fehlender Bebauung zu der Annahme verleiten, dass er bereits außerhalb der Ortschaft sei, rechtfertige dies kein Absehen vom Fahrverbot. Auf die Vermutung, er sei längst außerorts, dürfe sich ein sorgfältiger und pflichtbewusster Verkehrsteilnehmer ungeachtet des Eindrucks, den die Örtlichkeit vermittle, nicht verlassen. Eine grobe Pflichtverletzung sei daher nicht ausgeräumt, sondern liege auf der Hand.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Vorinstanz:
- Amtsgericht BernauBeschluss[Aktenzeichen: 2 OWi 276/15]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Brandenburg
- Entscheidungsart:Beschluss
- Datum:31.05.2016
- Aktenzeichen:(2 B) 53 Ss-OWi 116/16 (57/16)