Parkt ein Fahrzeugbesitzer sein Auto vor anstatt wie in den Versicherungsbedingungen vereinbart in der Garage, kann er dazu verpflichtet sein, einen durch Diebstahl des Fahrzeugs entstandenen Schaden selbst zu tragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ihren 5er BMW, anders als im Versicherungsvertrag vereinbart, nicht während der Nacht in der Garage sondern davor in der Einfahrt geparkt.
LG rügt Pflichtverletzung der Klägerin
Das Landgericht Magdeburg sah hierin eine Pflichtverletzung der Klägerin. Durch das Parken vor statt in der Garage habe sich das Diebstahlsrisiko erhöht. Da die Klägerin zuvor einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte, bei dem sie als "Garagenparkerin" und einem daraus resultierenden minimierten Diebstahlrisiko eine geringere Versicherungsprämie zahlt, muss sie im Ergebnis daher knapp 6.000 Euro des ihr entstandenen Schadens selbst tragen.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Versicherung muss bei berechtigten erheblichen Zweifeln an Richtigkeit eines behaupteten Autodiebstahls Schaden nicht regulieren ( Landgericht CoburgUrteil[Aktenzeichen: 22 O 95/16] )
- LG Coburg zur Frage des Nachweises eines behaupteten Kfz-Diebstahls ( Landgericht CoburgUrteil[Aktenzeichen: 22 O 717/11] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Landgericht Magdeburg
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:11.09.2018
- Aktenzeichen:11 O 217/18