Der Anbau eines Fahrstuhls an ein mehrstöckiges Wohnhaus stellt keine Luxussanierung dar, sondern eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b Nr. 4 und 5 BGB. Dem Vermieter steht daher ein Anspruch auf eine Modernisierungsmieterhöhung gemäß § 559 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Anbau eines Aufzugs an das 5-stöckige Wohnhaus verlangte die Vermieterin von ihren Mietern eine Modernisierungsmieterhöhung. Einer der Mieter, der eine Wohnung im dritten Stock bewohnte, wehrte sich gegen die Mieterhöhung. Seiner Meinung nach sei der Anbau des Fahrstuhls nicht als Modernisierung zu werten, sondern als Luxussanierung. Die Vermieterin erhob aufgrund des Widerstands des Mieters Klage.
Anspruch auf Mieterhöhung wegen Modernisierung
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß § 559 BGB ein Anspruch auf Mieterhöhung nach der Modernisierungsmaßnahme zu. Der Anbau des Aufzugs sei als eine Modernisierung im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB anzusehen, da dies zur Verbesserung der Mietsache führe. Dagegen sei nicht von einer Luxusmodernisierung auszugehen.
Anbau eines Aufzugs keine Luxussanierung
Der Anbau eines Aufzugs sei schon deshalb nicht als Luxussanierung anzusehen, so das Amtsgericht, weil die Ausstattung eines Hauses mit einem Fahrstuhl von großen Teilen der wohnungssuchenden Bevölkerung positiv aufgenommen werde. Denn das Vorhandensein eines Aufzugs sei für viele Mieter von großem Nutzen und stelle für diese folglich keinen übertriebenen Luxus dar.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Einbau eines Aufzugs trotz Haltepunkten auf Treppenpodesten zwischen den Geschossen und Wärmedämmung durch Polystyrol stellen hinzunehmende Modernisierungsmaßnahmen dar ( Amtsgericht Berlin-MitteUrteil[Aktenzeichen: 17 C 158/16] )
- Mieter haben Verkürzung des Flurs um 1,60 m durch Einbau eines Fahrstuhls zu dulden ( Landgericht BerlinUrteil[Aktenzeichen: 63 S 362/14] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:31.08.2018
- Aktenzeichen:31 C 298/17