Die vorgenannte GbR forderte von unserem Mandanten die Zahlung des negativen fünfstelligen Abfindungsguthabens (Auseinandersetzungsguthaben) nach Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung. Wir hatten die Anspruchsgrundlage und die einzelnen Berechnungen substantiiert bestritten. Der Prozessvertreter der Klägerin ist zum Verhandlungstermin nicht erschienen, so dass die Ansprüche durch Versäumnisurteil abgewiesen wurden.
Ansprechpartner in derartigen Fällen bei Stolpe Rechtsanwälte ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrechts RA M. Süß.