Die Kläger begehrten Schadenersatz nach einer Beteiligung an der Garantie Hebel Plan 09 AG & Co. KG wegen fehlerhafter Anlageberatung. Der Klägerseite war der Nachweis ihres angeblichen Wunsches nach der Altersvorsorge nicht gelungen. Verlustrisiken hatten die Kläger ausdrücklich zur Kenntnis genommen und die Risiken sind im Prospekt richtig und vollständig wiedergegeben, so das LG. Das Gericht unterstellte Verjährungsbeginn bei Verwirklichung des Verlustrisikos und stellte weiter fest, dass der freie Anlageberater die Provisionen nicht offenlegen muss. Schließlich musste das Gericht noch prüfen, ob hier ein Schadensersatzanspruch besteht, weil nicht darüber aufgeklärt wurde, dass eine Erlaubnis nach § 32 KWG nicht vorliegt. Das Gericht kam zum richtigen Ergebnis, dass zum damaligen Zeitpunkt der Beratung noch keine Erlaubnispflicht bestand.
Ansprechpartner in derartigen Fällen bei Stolpe Rechtsanwälte ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrechts RA M. Süß.