Der Versicherer hatte zunächst behauptet, der von uns vertretene Kläger habe Zahnfehlstellungen bei der Antragstellung nicht angegeben, weshalb der Leistungsausschluss hierfür rückwirkend vereinbart gilt und für den Versicherungsfall keine Leistungen zu gewähren seien (§ 194 VVG; § 19 IV VVG).
Wir hatten vorgetragen, dass entsprechende Antragsfragen gar nicht vorlagen, dass ein Vertretenmüssen nicht vorliegt, dass eine Vertragsanpassung nicht zukünftig zulässig ist, dass die Rechtsfolge erst ab Zugang der Erklärung erfolgt, dass die Monatsfrist zur Anpassung nicht eingehalten war und, dass es auch an einer ausreichenden Belehrung fehlt. Der Versicherer hat dies offenbar ähnlich gesehen und während des Prozesses den Versicherungsschein ohne Ausschlussklausel übersendet. Das Gericht hat -dem folgend- der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Ansprechpartner in derartigen Fällen bei Stolpe Rechtsanwälte sind die Fachanwälte für Versicherungsrecht RA Martin Stolpe und RA Mike Süß