Deutscher Ring Bausparkasse AG nimmt Kündigung des Bausparvertrages vor dem Amtsgericht Hamburg (42 C 259/18) zurück

Die Bausparkasse hatte den Bausparvertrag gekündigt und sich darauf berufen, dass in den ABB geregelt wäre, der Bausparvertrag sei mit dem Regelsparbeitrag zu sparen. Danach soll sich ein Kündigungsrecht ergeben, wenn die rückständigen Beträge nach Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht gezahlt werden. An einer konkreten Aufforderung hat es vorliegend allerdings gemangelt, was wir u.a. gerügt hatten. Die Bausparkasse hat die Fortführung des Vertrages daher bestätigt und den Kläger aufgefordert, die bereits ausgezahlte Bausparsumme zurückzuzahlen.

Ansprechpartner in derartigen Fällen bei Stolpe Rechtsanwälte sind die Fachanwälte für Versicherungsrecht RA Martin Stolpe und RA Mike Süß