Ombudsmann Entscheidungen zur Rechtsschutzversicherung

Aus Kostengründen hatten wir Beschwerden an den Ombudsmann, Prof. Dr. Hirsch, für Versicherungen gerichtet.

In einem Fall ging es um die Deckungsablehnung eines Rechtsschutzversicherers, der sich darauf berief, dass Rechtsschutz nicht für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Ankauf, der Veräußerung oder Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen und Beteiligungen besteht (§ 3 ARB). Der Versicherungsnehmer berief sich aber in einem Klageverfahren auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung und weiteres im Zusammenhang mit einer Fondsgebundenen Lebensversicherung. Wir haben die Auffassung vertreten, dass ein derartiger Streit dem Versicherungsrecht und nicht den Kapitalmarktrecht zuzuordnen ist, was der Ombudsmann schließlich bestätigte und dem Versicherer aufgab, entsprechend abzuhelfen. Der Versicherer ist an diese Entscheidung gebunden.

In einem weiteren Fall berief sich der Versicherer ebenfalls auf eine Ausschlussklausel in § 3 ARB und lehnte die Deckung ab. Hierbei ging es um Rückforderung von Ausschüttungen einer geschlossenen Fondsbeteiligung, die der Insolvenzverwalter bezüglich des Schiffsfonds gemäß § 171 Abs. 1 und 2 HGB geltend machte. Üblicherweise wurden in diesen Fällen stets Deckungszusagen erteilt. Unseres Erachtens handelt es sich hier um eine typische Problematik aus dem Kapitalanlagerecht. Der BGH hatte bereits ausgeurteilt, dass Prospekthaftungsklagen nicht zum Handelsrecht gehören und auch Aktionärsklagen nicht unter diese Ausschlussklausel fallen. Auch im vorliegenden Fall ist auf das Verständnis des durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers ohne Spezialkenntnisse abzustellen, der einen handelsrechtlichen Bezug hier nicht erkennen würde. Nichtsdestotrotz hat der Ombudsmann, unseres Erachtens fehlerhaft, dies so vertreten und sich auf angeblich überwiegende Auffassungen in der Literatur berufen. Dabei gibt der Ombudsmann sogar andere Ansichten der Literatur wieder und beruft sich mangels Entscheidungen nicht auf Rechtsprechung. Der Mandant ist nicht an diese Entscheidung gebunden und kann eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

Für Fälle aus dem Versicherungsrecht stehen Ihnen die Fachanwälte für Versicherungsrecht, Herr Rechtsanwalt Stolpe und Herr Rechtsanwalt Süß zur Verfügung.