Das Sozialgericht Münster hat entschieden, dass in Münster in jedem Stadtteil und jedem Straßenzug ein angemessenes und menschenwürdiges Wohnen gewährleistet ist. Insoweit können die Bürger der Stadt keine sozialen Gründe anführen, die einen Wohnungsumzug - steuerfinanziert durch das Jobcenter als SGB II-Träger ("Hartz IV-Träger") - erforderlich machten.
Im konkreten Fall hatte eine Bezieherin von SGB II-Leistungen ("Hartz IV") höhere Sozialleistungen gefordert, da sie u.a. aus sozialen Gründen aus ihrer Wohnung in dem Gebäudekomplex "Zum Roten Berge" in Münster-Hiltrup habe ausziehen und eine teurere Wohnung im Münsteraner Hansaviertel habe anmieten müssen.
"No-go-Areas" mit pauschaler Unzumutbarkeit im Hinblick auf die Wohnsituation nicht gegeben
Dem trat das Sozialgericht Münster entgegen und wies die Klage a. Zwar gebe es durchaus auch in Münster Stadtviertel und Straßenzüge, die durch eine erhöhte Kriminalität, eine problematische Bevölkerungsstruktur und bauliche Mängel der Wohnungen gekennzeichnet seien. Es gebe aber - anders als offenbar in anderen Großstädten - keine "No-go-Areas", in denen Wohnen pauschal unzumutbar wäre.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Sozialgericht Münster
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:15.11.2018
- Aktenzeichen:S 11 AS 584/16