Abmeldung eines Kfz führt allein nicht zum Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes

Wird ein Kraftfahrzeug abgemeldet, führt dies allein nicht zum Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes. Vielmehr kann eine sogenannte Ruheversicherung vorliegen, die weiterhin Schäden abdeckt. Eine Strafbarkeit nach § 6 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) besteht dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein Autofahrer im Januar 2016 mit seinem Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum, obwohl er dieses bereits im Oktober 2015 abgemeldet hatte und das Kennzeichen insofern abgestempelt war. Das Amtsgericht Varel sah darin einen strafbaren vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und verurteilte den Autofahrer daher zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Da die Berufung gegen dieses Urteil vor dem Landgericht Oldenburg nur zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf vier Monate führte, legte der Autofahrer Revision ein.

Möglicher Haftpflichtversicherungsschutz trotz Kfz-Abmeldung Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine Strafbarkeit wegen fehlendem Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 6 Abs. 1 PflVG setze voraus, dass der Versicherungsvertrag entweder nicht abgeschlossen oder durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in anderer Weise aufgelöst wurde. Jedoch führe die Abmeldung des Kfz allein nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Vielmehr könne eine sogenannte Ruheversicherung bestehen, welche die Haftpflichtrisiken des § 1 PflVG umfassend abdecke.

Zurückweisung des Falls ans Landgericht Das Oberlandesgericht wies den Fall zur Neuverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurück. Es müsse nunmehr geprüft werden, ob eine Ruheversicherung vorliege. Sollte dies der Fall sein, liege zwar keine Straftat vor, der Autofahrer könne sich aber wegen des Fahrens im öffentlichen Straßenraum mit abgestempelten Kennzeichen einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht haben (§§ 10 Abs. 12, 48 Abs. 1 b) der Fahrzeugzulassungs-Verordnung).

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Oldenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:16.06.2017
  • Aktenzeichen:1 Ss 115/17

Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)