Weitere Klagabweisung von Forderungen der AFA AG i.S. Prisma Life

In zwei weiteren Verfahren der AFA AG wegen der Geltendmachung von Forderungen aus der Vergütungsvereinbarung nach Vermittlung einer Nettopolice der Prisma Life AG haben das Amtsgericht Merseburg mit Urteil vom 11. Mai 2018 – 6 C 258/17 und das Amtsgericht Freiberg mit Urteil vom 14.03.2018 – 1 C 480/17 die Klagen gegen unsere Mandanten abgewiesen.

Beide Gerichte urteilten aus, dass der erklärte Widerruf von Verträgen aus 2015/2016 noch möglich war. Damit war das Vertragsverhältnis rückabzuwickeln und die Klage wurde abgewiesen.

Schließlich wollen wir noch auf die Entscheidung des OLG Dresden vom 3.7.2018 – 4 U 1189/17 verweisen, wonach auch die von uns stets gerügte Nichtaufklärung über die Verflechtungen der Gesellschaften zum Schadenersatz führte. Das OLG Dresden unterstellt im dortigen Fall außerdem, dass eine unzureichende Aufklärung über die Kosten des Dachfonds vorlag. Bei der Vermittlung einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist eine Aufklärung nach den Grundsätzen der Anlagegeschäfte erforderlich. Mit den den Beklagten dann zustehenden Schadenersatzansprüchen konnte von den Kollegen dort gegen die Forderung der Vergütungsvereinbarung aufgerechnet werden, so dass es zur Klageabweisung kam.

Für Fälle dieser Art stehen Ihnen Fachanwalt für Versicherungsrecht M. Stolpe und Fachanwalt für Versicherungsrecht M. Süß zur Verfügung.