Videospiele mit Einstufung "keine Jugendfreigabe"/"USK ab 18" dürfen Minderjährigen von ihren Eltern nicht überlassen werden

Die Eltern eines Minderjährigen können mittels einer gerichtlichen Auflage gemäß § 1666 BGB verpflichtet werden, ihrem Kind keine Videospiele mit der Einstufung "keine Jugendfreigabe"/"USK ab 18" zu überlassen. Denn solche Spiele gefährden das Kindeswohl. Dies hat das Amtsgericht Bad Hersfeld entschieden.

In einem Sorgerechtsverfahren im Jahr 2017 vor dem Amtsgericht Bad Hersfeld zwischen zwei getrenntlebenden und geschiedenen Eltern eines 10-jährigen Jungen kam heraus, dass das Kind von seinen Eltern im Jahr zuvor zu Weihnachten eine Playstation 4 geschenkt bekommen hatte. Auf dieser Konsole spielte das Kind nach eigenen Angaben neben "FIFA 2017" auch Spiele, wie "GTA 5" und "Call of Duty". Beide Spiele hatten eine Einstufung als "keine Jugendfreigabe"/"USK ab 18".

Verbot von Videospielen mit Einstufung "keine Jugendfreigabe"/"USK ab 18" Das Amtsgericht Bad Hersfeld nahm diesen Sachverhalt zum Anlass den Eltern eine familiengerichtliche Auflage gemäß § 1666 BGB zu erteilen. Es verpflichtete die Eltern ihrem Kind demnach keine Videospiele zu überlassen, die eine Einstufung als "keine Jugendfreigabe"/"USK ab 18" haben. Das Kind dürfe sich nur mit solchen Spielen beschäftigen, welche für sein Alter und den Stand seiner Entwicklung angemessen erscheinen, wie etwa "FIFA 2017".

Kindeswohlgefährdung aufgrund jugendgefährdender Videospiele Nach Ansicht des Amtsgerichts liege durch die Nutzung der frei zugänglichen Videospiele mit gewalttätigem Inhalt eine Gefahr für das seelische Wohl des Kindes vor. Die seelische Entwicklung bei einem Kind sei bereits durch das bloße Ansehen und erst recht beim Durchleben mittels eigenem Ansteuern und Vollführen gewalttätiger Spielszenen massiv gefährdet. Sei ein Spiel als "keine Jugendfreigabe"/"USK ab 18" eingestuft, bedeute dies zwingend eine Kindeswohlgefährdung, wenn ein solches Speil dem Kind überlassen werde.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Bad Hersfeld
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:27.10.2017
  • Aktenzeichen:63 F 290/17 SO

Amtsgericht Bad Hersfeld, ra-online (vt/rb)