Kein Recht zur Minderung der Nutzungsentschädigung bei Mängelanzeige nach Mietverhältnisende

Es besteht kein Recht zur Minderung der Nutzungsentschädigung, wenn zwar ein Mangel schon während des Mietverhältnisses vorlag, die Mängelanzeige jedoch erst nach Beendigung des Mietverhältnisses erhoben wird. Nach Mietvertragsende kann der Mieter eine unterlassene Mängelanzeige nicht nachholen. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall nutzten die Mieter einer Wohnung trotz Beendigung des Mietverhältnisses im Oktober 2013 die Mietsache weiter. Erst im September 2014 gaben sie die Wohnung an die Vermieter heraus. Die Vermieter klagten daher gegen die Mieter auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von Januar bis September 2014 in Höhe von insgesamt 7.380 Euro.

Amtsgericht gibt Klage statt Das Amtsgericht Kempen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter. Ihrer Meinung nach sei die Nutzungsentschädigung wegen eines Mangels an der Wohnung gemindert. Sie haben zwar die Erhebung einer Mängelanzeige während des Mietverhältnisses unterlassen, dies aber später nachgeholt.

Landgericht verneint Minderung der Nutzungsentschädigung Das Landgericht Krefeld bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Als Nutzungsentschädigung könne der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 BGB die vereinbarte Miete verlangen. Sei die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses mangelhaft und die Miete deshalb gemindert, stelle die geminderte Miete die vereinbarte Miete dar. Jedoch sei die Miete hier nicht gemindert gewesen, so dass auch die Nutzungsentschädigung nicht zu mindern sei.

Kein Minderungsrecht aufgrund fehlender Mängelanzeige Die Miete sei nach Ansicht des Landgerichts nicht gemindert gewesen, da es an einer Mängelanzeige während des Mietverhältnisses fehlte. Die unterlassene Mängelanzeige habe auch nicht nachgeholt werden können. Grundsätzlich stehe dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses kein Mängelbeseitigungsanspruch mehr zu, da vertragliche Erfüllungspflichten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen. Dem liefe es zuwider, könnte der Mieter eine vor Mietvertragsende unterlassene Mängelanzeige anschließend noch wirksam nachholen. Dadurch müsse der Vermieter entweder eine Kürzung der Nutzungsentschädigung hinnehmen oder eine ehemals vertragliche Verpflichtung erfüllen, die bereits nicht mehr bestehe.

Mietmangel während Nutzungsentschädigung begründet keine Minderung Zu beachten sei zudem, so das Landgericht, dass auftretende Mängel während der Nutzungsentschädigung nicht zu einer Minderung führen. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Mieter, der eine rechtzeitige Mängelanzeige unterlasse, besser gestellt sein solle als ein Mieter, bei dem ein Mangel während der Zeit der Nutzungsentschädigung auftrete.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Krefeld
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:20.12.2017
  • Aktenzeichen:2 S 65/16

Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)