Zirkus darf mit Wildtieren auftreten

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat entschieden, dass ein Zirkusbetrieb auf einem Festplatz der Stadt Ansbach für ein Gastspiel auftreten darf, ohne dass die Stadt hierfür Beschränkung für die Präsentation von Wildtieren auferlegen darf.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine Zirkusunternehmerinmit mehr als 100 Jahren Tradition. Im Rahmen ihres Programms werden Dressuren mit exotischen Tieren wie Nashorn, Löwe, Tiger und Elefant gezeigt. Für das Zurschaustellen besitzt sie eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 d) Tierschutzgesetz (TierSchG). Sie plante im Rahmen ihrer Tournee 2019 einen Gastauftritt in der Stadt Ansbach für Ende Oktober. Die in Betracht kommende Veranstaltungsfläche der Stadt ist als kommunale Einrichtung gewidmet. Nach dem Widmungszweck darf die Fläche nur an Zirkusbetriebe vergeben werden, die keine Wildtiere mit sich führen. Die Antragstellerin wurde für ihr geplantes Gastspiel seitens der Antragsgegnerin unter Verweis auf diesen Widmungszweck nicht zugelassen. Hiergegen wandte die Antragstellerin sich mit ihrem Eilantrag.
Zirkusbetrieb fühlt sich in Recht auf Gleichbehandlung verletzt Die Antragstellerin argumentierte, sie werde in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Sie habe eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG und es habe nie größere Beanstandungen mit der Haltung gegeben. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht erlaube keinen Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin habe kein allgemeinpolitisches Mandat.
Antragsgegnerin verweist auf weiten Spielraum im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts Die Antragsgegnerin argumentierte, dass es sich bei der kommunalen Einrichtung um die Wahrnehmung einer freiwilligen Aufgabe der Gemeinde handelt. Sie habe im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts einen weiten Spielraum. Das Tierschutzgesetz werde nicht unterlaufen, da nicht das "Ob" einer Erlaubnis sondern die Ausübung, also das "Wie" geregelt werde.
Widmungszweck greift in diskriminierender und nicht gerechtfertigter Weise in Berufsausübungsfreiheit ein Das Verwaltungsgericht Ansbach gab dem Antrag statt. Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Gemeinden auch im Rahmen ihrer freiwilligen Aufgaben der grundgesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie der Grundrechtsbindung unterliegen. Nach derzeitiger Rechtslage enthält § 11 TierSchG zu der Frage des Zurschaustellens von Wildtieren eine abschließende Regelung. Die Gemeinde konnte vorliegend auch im Rahmen der ihr zustehenden Selbstverwaltung keine Tierhaltung unterbinden, die der Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt hat. Insoweit fehlt es am spezifischen Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Somit greift der Widmungszweck in diskriminierender und nicht gerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin (Art. 12 Abs. 1 GG) ein.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Ansbach
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:27.02.2019
  • Aktenzeichen:AN 4E19.00277

Verwaltungsgericht Ansbach/ra-online (pm)