Rotatorenmanschette-Zerrung bei Stuntfrau kann nicht als Unfallfolge anerkannt werden

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Rotatorenmanschette-Zerrung bei einer Stuntfrau nach einem Sturz aus dem Stand heraus auf die rechte Schulter nicht als Unfallfolge anerkannt werden kann. Das Gericht verwies darauf, dass die Schadensanlage aus zahlreichen sportlichen Aktivitäten der Stuntfrau resultiere und der Unfallhergang als direktes Anpralltrauma nach unfallmedizinischen Erkenntnissen bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen sei, eine Rotatorenmanschetten-Verletzung zu bewirken.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die zum Unfallzeitpunkt 37-jährige Versicherte arbeitet selbstständig als Stuntfrau. Im Rahmen eines Fortbildungskurses "Tiefschneetechnik" fiel sie nach einem Bremsschwung aus dem Stand heraus auf die rechte Schulter. Eine zwei Wochen später durchgeführte MRT-Untersuchung ergab degenerative Veränderungen aller Rotatorenmanschettensehnen und Faserrisse der Supraspinatussehne, außerdem neben einer AC-Gelenksarthrose einen leichten Humeruskopfhochstand. Der beklagte Unfallversicherungsträger anerkannte als Unfallfolge allein eine folgenlos ausgeheilte Zerrung der rechten Schulter an.
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Unfallereignis und geltend gemachter Unfallfolge unwahrscheinlich Die unter anderem auf die Anerkennung einer Rotatorenmanschetten-Zerrung rechts als weitere Unfallfolge gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass der Unfallhergang als direktes Anpralltrauma nach unfallmedizinischen Erkenntnissen bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen sei, eine Rotatorenmanschetten-Verletzung zu bewirken. Gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der geltend gemachten Unfallfolge sprächen überdies zahlreiche weitere Umstände, u.a. die bildgebend nachgewiesenen degenerativen Veränderungen aller Sehnen der Rotatorenmanschette, die AC-Gelenkarthrose und der leichte Humeruskopfhochstand.
Schadensanlage resultiert aus zahlreichen sportlichen Aktivitäten der Klägerin Außerdem belege der MRT-Befund keine für eine traumatische Verletzung typischen Veränderungen im Sinne einer vollständigen Sehnenruptur. Das Unfallereignis stelle vielmehr ein rechtlich nicht relevantes bloßes Anlassgeschehen dar, das eine stumm verlaufende Schadensanlage habe klinisch manifest werden lassen. Diese Schadensanlage resultiere aus zahlreichen sportlichen Aktivitäten der Klägerin wie Klettern, Kickboxen, Skifahren und Fallschirmspringen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer erhöhten Belastung für die Schultergelenke verbunden seien. Hinzu kämen weitere vorzeitige Verschleißerscheinungen aufgrund der als Stuntfrau zu verrichtenden konkreten Arbeitsabläufe wie Treppen herunterstürzen, Kletterunfälle vorführen oder Skiunfälle fahren.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Sozialgericht Karlsruhe
  • Entscheidungsart:Gerichtsbescheid
  • Datum:26.02.2019
  • Aktenzeichen:S 1 U 2389/18

Sozialgericht Karlsruhe/ra-online (pm)