Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vereinbarten Ausgleichszahlungen einkommensteuerrechtlich Werbungkosten sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erzielte im Streitjahr 2010 als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und hatte Ansprüche aufgrund Entgeltumwandlungen, sogenannte Betriebsrentenanwartschaften, erworben. Anlässlich des im September 2009 eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens vereinbarte er mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Ausgleichszahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs der betrieblichen Altersversorgung. Die erste Rate zahlte der Kläger im Streitjahr 2010. Er machte in deren Höhe Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte zunächst den Werbungskostenabzug. Es änderte jedoch sodann die Steuerfestsetzung, da es sich bei der Abfindungszahlung um einen Anschaffungsvorgang für ein bestehendes Anwartschaftsrecht handle. Hiergegen wandte sich der Kläger.
FG bejaht Möglichkeit zur Geltendmachung von Werbungskosten
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zugunsten des Klägers. Ausgleichszahlungen zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs wegen des Bestehens einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung seien mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehende Werbungskosten. Der Kläger habe mit der vereinbarten Ausgleichszahlung die Aufteilung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften verhindert. Es habe zum Zeitpunkt der Vereinbarung bereits die Neuregelung des Gesetzes über den Versorgungsausgleich gegolten. Danach ist grundsätzlich jedes Versorgungsrecht separat innerhalb eines Versorgungssystems zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Dem Kläger fließen künftig die ungekürzten Versorgungsbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu. Komme es infolge der Vereinbarung nicht zu einer Verringerung der diesem zufließenden Versorgungsbezüge, stelle die Zahlung keine Einkommensverwendung dar, sondern diene der Sicherung der Einnahmen. Sie ermögliche einen Werbungskostenabzug, so das Finanzgericht.
Anmerkung: Im Streitjahr galt die mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 eingeführte Norm § 10 Abs. 1a Nr. 3 Einkommensteuergesetz (Zuweisung einer Ausgleichszahlung zu den Sonderausgaben) noch nicht.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Zahlungen zum Ausgleich einer Betriebsrente nach altem Versorgungsausgleichsrecht nicht steuerlich absetzbar ( Finanzgericht MünsterUrteil[Aktenzeichen: 7 K 727/14 E] )
- Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs sind keiner Einkunftsart zuzuordnen ( Hessisches FinanzgerichtUrteil[Aktenzeichen: 11 K 1432/11] )
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Finanzgericht Baden-Württemberg
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:19.03.2018
- Aktenzeichen:10 K 3881/16