Verpassen des Anschlussflugs wegen Verspätung des Zubringerfluges begründet Anspruch auf Entschädigung

Verspätet sich der Zubringerflug und wird deshalb der Anschlussflug verpasst, so begründet dies eine Haftung für den Zubringer. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dresden hervor.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls hatten Flüge von Delhi nach Frankfurt und von Frankfurt nach Dresden gebucht. Aufgrund eines Streiks wurden diese Flüge annulliert. Daraufhin wurden die Kläger umgebucht, und zwar auf einen Flug von Delhi nach Zürich und sodann von Zürich nach Dresden. Der Flug von Delhi nach Zürich hatte jedoch Verspätung, so dass die Kläger den Anschlussflug nach Dresden nicht erreichten. Dadurch erreichten die Kläger Dresden verspätet und machen nunmehr Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung geltend. Dies wurde außergerichtlich jedoch verweigert.
AG bejaht Anspruch auf Entschädigung Das Amtsgericht Dresden gab der Klage statt. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzweifelhaft sei, dass eine Haftung bestehe. Verspäte sich der Zubringerflug und werde deshalb der Anschlussflug verpasst, so wie es hier vorliegend unzweifelhaft aufgrund der Flugdaten der Fall gewesen sei, so begründet dies eine Haftung für den Zubringer. Das Gericht führt weiter aus, dass wenn zwischen zwei Flügen weniger als 60 Minuten, nach Verspätung lediglich 35 Minuten lägen, und es zu einer geringfügigen Verspätung kommet, aufgrund derer die Mindestumsteigezeit nicht mehr gewährleistet sei, habe dies mit einem Planungsdefizit zu tun, das zur Haftung führe.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Dresden
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:07.11.2018
  • Aktenzeichen:105 C 1927/18

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