Bei Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist auf bisherigen Beruf oder bisherige Tätigkeit des Versicherten abzustellen

Für die Frage, ob eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch bei längerer Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit des Versicherten abzustellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war zuletzt von 2002 bis 2004 als Verkäufer in einem Lebensmittelmarkt beschäftigt. Ende 2017 beantragte er bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zur Begründung führte er aus, dass er aufgrund starker Lungenprobleme körperlich nicht mehr leistungsfähig sei. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert. Der Kläger sei in der Lage, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Grundsätzlich sei zwar auf den bisher ausgeübten Beruf/die bisherige Tätigkeit abzustellen. Bei einer seit zehn Jahren nicht mehr ausgeübten Tätigkeit würden auf dem Arbeitsmarkt jedoch keine verwertbaren Fähigkeiten mehr vorliegen. Deshalb sei Bezugsberuf der allgemeine Arbeitsmarkt.
Minderung der Erwerbsfähigkeit könnte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden Das Sozialgericht Karlsruhe hat durch schriftliche Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte Beweis erhoben. Die Ärzte führten aus, dass der Kläger an einer mittelgradig reduzierten pulmonalen Belastbarkeit sowie bewegungsabhängigen Schmerzen der Wirbelsäue leide. Durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben könne eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden.
Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf entscheidend Die Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte Erfolg. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen gemindert, weil er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer im Getränkemarkt nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht mehr ausüben könne. Bezugspunkt für die Frage der Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit sei nach Rechtsauffassung des Gerichts auch nicht "der allgemeine Arbeitsmarkt". Für die Frage, ob die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet oder gemindert sei, sei auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit des Versicherten abzustellen; es genüge eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem bisherigen Beruf. Das Gericht schließe sich der ständigen Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg an, wonach insbesondere eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit nicht dazu führe, dass kein Berufsbezug mehr gegeben sei (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. März 2016 - L 2 R 712/15 -). Für eine zeitliche Begrenzung, nach der nicht mehr auf einen zuvor ausgeübten Beruf oder eine zuvor ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden könne, fehle es an einem Anknüpfungspunkt im Gesetz.

    Angaben zum Gericht:

    • Gericht:Sozialgericht Karlsruhe
    • Entscheidungsart:Urteil
    • Datum:06.12.2018
    • Aktenzeichen:S 11 R 746/18

    Sozialgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)