Europawahl: Rundfunk Berlin-Brandenburg zur Ausstrahlung eines geänderten Wahlwerbespots der NPD verpflichtet

Das Bundesverfassungsgerichts hat einem Eilantrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), mit dem die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots begehrt wurde, stattgegeben.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Partei beim Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) einen im Hinblick auf die Entscheidung der Kammer vom 27. April 2019 geänderten Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht.
VG und OVG verneinen Pflicht zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots Der rbb lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 30. April und 17. Mai 2019 ab, da dieser einen offenkundigen und schwerwiegenden Verstoß gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung enthalte. Das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigten diese Auffassung und wiesen den Antrag der Partei auf Eilrechtsschutz zurück. Dabei stützte sich das Oberverwaltungsgericht maßgeblich auf das Argument, der Wahlwerbespot sei vor dem Hintergrund des politischen Konzepts der Antragstellerin als Partei zu verstehen und bringe in diesem Kontext die Missachtung der Menschenwürde all derer zum Ausdruck, die der "ethnischen Volksgemeinschaft" nicht angehörten.
BVerfG verpflichtet rbb zur Ausstrahlung des Wahlwerbespot Das Bundesverfassungsgericht gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt und verpflichtete den rbb zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots. Zur Begründung führte das Gericht an, dass sich aus den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht mit hinreichender Gewissheit ergebe, dass dem Wahlwerbespot ein volksverhetzender Inhalt entnommen werden müsse. Ein Angriff auf die Menschenwürde zur Begründung eines volksverhetzenden Gehalts des Wahlwerbespots könne insbesondere nicht aus einer Auslegung des Werbespots unter Rückgriff auf das Parteiprogramm der Antragstellerin hergeleitet werden. Maßgeblich für die Beurteilung des Wahlwerbespots sei allein dieser selbst, nicht die innere Haltung oder die parteiliche Programmatik, die seinen Hintergrund bilde. Im Übrigen sei vorliegend ein Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB jedenfalls nicht evident im Sinne der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Untersagung eines Wahlwerbespots.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesverfassungsgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:15.05.2019
  • Aktenzeichen:1 BvQ 43/19

Bundesverfassungsgericht/ra-online (pm/kg)