Unzulässige Veröffentlichung des Ausrasters eines Promis aufgrund Bedrängung durch Paparazzi

Die Veröffentlichung des Ausrasters eines Prominenten aufgrund der Bedrängung durch Paparazzi ist dann unzulässig, wenn der Zwischenfall verkürzt dargestellt wird und dadurch der Eindruck vermittelt wird, der Prominente sei anlasslos auf die Reporter losgegangen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2014 wurde auf einer Internetseite ein Video veröffentlicht, welches eine körperliche Auseinandersetzung eines Prominenten deutschen Sängers mit zwei Reportern in einem Flughafen zeigte. Der Vorfall ereignete sich, weil die Reporter trotz Äußerungen, Fotoaufnahmen zu unterlassen, weiter den Sänger und seine Begleitung fotografierten. Der Sänger befand sich rein privat im Flughafen. Der Film stellte den Zwischenfall stark verkürzt dar und zeigte nur die Ausraster des Sängers. Aufgrund der Veröffentlichung des Films erhob der Sänger gegen die Betreiberin der Internetseite Klage auf Unterlassung.

Landgericht gibt Klage statt Das Landgericht Köln hielt die Veröffentlichung des Films für unzulässig und gab der Klage daher statt. Nach Ansicht des Gerichts sei die Berichterstattung einseitig erfolgt und habe den Eindruck vermittelt, der Kläger sei anlasslos auf die Reporter losgegangen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung zu. Auch wenn in dem Verhalten des Klägers ein Notwehrexzess und ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zu sehen sei, sei durch die konkrete Form der Veröffentlichung die berechtigten Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt worden.

Behauptung einer unwahren Tatsache durch Kürzung der Filmaufnahmen Die Unzulässigkeit der Berichterstattung gemäß § 23 Abs. 2 KUG ergebe sich daraus, so das Oberlandesgericht, dass der veröffentlichte Film eine unvollständige, verkürzte und in der Reihenfolge geänderte Darstellung der Geschehnisse zeigte. Es werde insgesamt ein unzutreffendes Bild vom Zwischenfall gezeichnet und der Kläger werde dadurch in der öffentlichen Wahrnehmung in erheblichem Maße herabgewürdigt. Es liege eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Die Veröffentlichung lasse den Schluss zu, dass der Kläger allein aufgrund des Vorhandenseins einer Kamera übermäßig aggressiv geworden sei.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Köln
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:09.03.2017
  • Aktenzeichen:15 U 46/16

Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)