Benachteiligung kleinerer Parteien: "Wahl-o-mat" darf in derzeitiger Form nicht weiter betrieben werden

Das Verwaltungsgericht Köln hat auf Antrag der Partei "Volt Deutschland" der Bundeszentrale für politische Bildung untersagt, u.a. ihr Internetangebot "Wahl-o-mat" in seiner derzeitigen Form zu betreiben. Konkret beanstandete das Verwaltungsgericht den Mechanismus der Anzeige der Auswertung.

Derzeit wird Darstellung der Auswertung der vom Nutzer mit den Programmen der teilnehmenden Parteien erzielten Übereinstimmungen von der Auswahl von bis zu acht Parteien abhängig gemacht.
Begrenzung der Auswertungsauswahl auf acht Parteien stellt faktische Benachteiligung kleinerer bzw. unbekannterer Parteien dar Hierin sieht das Verwaltungsgericht Köln eine faktische Benachteiligung kleinerer bzw. unbekannterer Parteien, zu denen auch die Antragstellerin gehöre. Dieser Anzeigemechanismus verletze jedenfalls mittelbar das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet gewesen, die Verletzung der Chancengleichheit zu rechtfertigen. Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, die Umsetzung der einstweiligen Anordnung sei technisch nicht möglich, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgericht Köln
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:20.05.2019
  • Aktenzeichen:6 L 1056/19

ra-online (pm/kg)