Im Eigentum des Wohnungsmieters stehende Spüle und stehender Herd bleiben bei Ermittlung der ortsüblichen Miete außer Betracht

Wurden dem Wohnungsmieter das Eigentum an Spüle und Herd übertragen, so bleiben diese Einrichtungsgegenstände bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete außer Betracht. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass dem Mieter als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung ein Mietnachlass gewährt wurde. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Zulässigkeit einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Dabei bestand Streit darüber, ob die im Mietspiegel bestehenden Negativmerkmale "keine Kochmöglichkeit" und "keine Spüle" gegeben waren. Hintergrund dessen war, dass der Mieterin das Eigentum an dem Herd und die Spüle übertragen wurde und sie dafür ein Mietnachlass erhielt.

Vorliegen des Negativmerkmals "keine Kochmöglichkeit" und "keine Spüle" Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied, dass die Negativmerkmale "keine Kochmöglichkeit" und "keine Spüle" vorliegen. Denn im Eigentum des Mieters stehende Einrichtungsgegenstände werden nicht berücksichtigt. Es sei zu beachten, dass der Mieter das Risiko dafür trage, dass diese Gegenstände durch vertragsgemäßen Gebrauch auch mal kaputt gegen und neu angeschafft werden müssen. Die Merkmale "keine Kochmöglichkeit" und "keine Spüle" seien daher wohnwertmindernd.

Gewährung des Mietnachlasses ohne Bedeutung Ohne Bedeutung sei es, so das Amtsgericht, dass die Vermieterin der Mieterin im Rahmen der Eigentumsübertragung an den Einrichtungsgegenständen der Küche einen Mietnachlass gewährte. Aufgabe des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens sei es, der Vermieterin eine Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu ermöglichen. Wie dabei die Ausgangsmiete, die erhöht werden soll, zustande gekommen ist, sei ohne Bedeutung.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Berlin-Lichtenberg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:06.02.2019
  • Aktenzeichen:15 C 270/18

Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (zt/GE 2019, 602/rb)