Belehrung über Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung muss in unmittelbarer Nähe zu Gesundheitsfragen erfolgen und drucktechnisch hervorgehoben sein

Die Belehrung über die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 VVG muss in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen erfolgen und muss drucktechnisch hervorgehoben sein. Zudem muss die Belehrung den Hinweis enthalten, dass die Anzeigepflichtverletzung zu einem rückwirkenden Risikoausschluss führen kann. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über das Bestehen einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer warf der Versicherungsnehmerin vor, bei Abschluss des Vertrags Gesundheitsfragen falsch beantwortet zu haben. In diesem Zusammenhang ging es unter anderem um die Frage, ob der Versicherer wegen einer Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten durfte. Das Landgericht Dresden bejahte dies. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Versicherungsnehmerin. Sie führte eine mangelhafte Belehrung über die Folgen einer Anzeigeverletzung an.

Unwirksame Rücktrittsbelehrung Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten der Versicherungsnehmerin. Der Versicherer habe nicht gestützt auf die Verletzung der Anzeigepflichten vom Versicherungsvertrag zurücktreten dürfen. Denn die im Antragsformular enthaltene Rücktrittsbelehrung sei unwirksam. Die Belehrung müsse in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen drucktechnisch so hervorgehoben sein, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann. Daran fehle es hier. Die Belehrung habe beim Durchblättern des mehrseitigen Antragsformulars leicht übersehen werden können. Zudem habe ein Hinweis darauf gefehlt, dass eine Anzeigenpflichtverletzung zu einem rückwirkenden Risikoausschluss führen kann.

  • Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
    • BundesgerichtshofUrteil[Aktenzeichen: IV ZR 197/11]
  • Vorinstanz:
    • Landgericht DresdenUrteil[Aktenzeichen: 8 O 979/15]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Dresden
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:06.06.2017
  • Aktenzeichen:4 U 1460/16

Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)