Fehlender Koffer mit Fotoausrüstung rechtfertigt Reisepreisminderung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Reisende, denen ihr Gepäck - in dem sich unter anderem auch Teile einer Fotoausrüstung befanden - erst mit einer Verspätung von sechs Tagen ausgehändigt wird, Anspruch auf Reisepreisminderung von 25 % für die Tage ohne Gepäck haben.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin eine Rundreise nach Madagaskar gebucht. Bei Ankunft am Zielort fehlte ein Koffer. In diesem befanden sich Teile der Fotoausrüstung, insbesondere das Ladegerät für die Akkus sowie Ersatzakkus. Nach sechs Tagen erhielt die Klägerin das Gepäckstück ausgehändigt.
LG bejaht Anspruch auf Reisepreisminderung von 25 %
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Minderung von 25 % des Reisepreises für die Tage ohne Koffer habe. Eine weitergehende Minderung sei nicht deswegen gerechtfertigt, weil die Klägerin und ihr mitreisender Ehemann während des ersten Teils der Rundreise die Eindrücke von Land, Natur und Sehenswürdigkeiten nur in ihrer Erinnerung festhalten und hierüber keine Fotografien fertigen konnten. Umgekehrt müsse der Minderungsbetrag nicht deshalb reduziert werden, weil die Klägerin die Fotoausrüstung unberechtigterweise in den Koffer gelegt habe: Da das Minderungsrecht des Reisenden unabhängig von einem Verschulden des Reiseveranstalters bestehe, komme auch ein Mitverschulden der Klägerin nicht in Betracht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Frankfurt am Main
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:19.06.2019
  • Aktenzeichen:2-24 O 20/19

Landgericht Frankfurt/Main, ra-online (pm/ab)