Umfang der Prüfpflichten eines Versicherungsmaklers

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 19. Mai 2017 – 20 U 53/17

Neue Entscheidung zur Frage, ob ein Versicherungsmakler, der mit dem Abschluss von Verträgen betraut ist, das wirksame Zustandekommen eines Versicherungsvertrages prüfen muss und bei fehlender Prüfung schadenersatzpflichtig sein kann.

In dem Fall des OLG Hamm im Hinweisbeschluss vom 19. Mai 2017 – 20 U 53/17 ging es um Schadensersatzansprüche gegen einen Makler, der mit dem Abschluss von Verträgen betraut wurde und unter anderem die Hausratversicherung abschließen sollte. Aus unerklärlichen Gründen wurde der Antrag nicht weitergeleitet, mithin kein Versicherungsschein übersendet. Es kam, wie es kommen musste, im Gebäude des Klägers ereignete sich ein Einbruchsdiebstahl. Das Oberlandesgericht wies auf die weiten Pflichten des Maklers hin und bejahte die Pflicht zur Prüfung, ob der Vertrag tatsächlich zustande gekommen war. Der Senat hat dabei ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers (z.B. durch Nachfrage) verneint.

Der Fall zeigt, was unseres Erachtens klar nachvollziehbar ist, dass selbstverständlich der Makler prüfen muss, ob der Vertrag zeitnah zustande gekommen ist.