OLG Braunschweig , Hinweisbeschluss vom 28. Dezember 2018 – 11 U 94/18
Neue Entscheidung zur Frage, ob ein Versicherungsmakler dazu verpflichtet ist auf den Widerspruch oder die unvollständige Beantwortung von Gesundheitsfragen hinzuweisen, die der Kunde selbstständig durchführte. Sowie zur Frage, ob es eine Pflichtverletzung darstellt, wenn der Makler den Versicherungsvertrag bei der Vorversicherung kündigt, ohne den Kläger auf das Risiko der Anfechtung des Vertrages und die geltende Zehnjahresfrist hinzuweisen.
In dem vom OLG Braunschweig zu entscheidenden Fall ging es um Schadensersatzansprüche gegen den Makler, der für seinen Kunden eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschloss. Nachdem mehrere Versicherer aufgrund gesundheitlicher Beschwerden des Klägers die Anträge ablehnten (Gründe ergaben sich aus Arztberichten, die der Makler an die Versicherer weiterleitete), kam es bei einem Versicherer zum Vertragsschluss. Die Vorversicherung wurde vom Makler gekündigt. Anschließend trat tatsächlich Berufsunfähigkeit ein und der Leistungsantrag wurde ebenfalls über den Makler gestellt. Der Versicherer erklärte aber den Rücktritt vom Vertrag und die Anfechtung wegen vertraglicher Anzeigepflichtverletzungen , weil der Versicherer aufgrund von Arztberichten erkannte, dass nicht alle Beschwerden des Klägers, wonach er im Formular fragte, angegeben wurden. Der Kläger sah den Grund seines Anspruches gegen den Makler darin, dass dieser den bekannten Arztbericht nicht diesem Versicherer übersendet hatte. Auch der Senat verneint eine Pflicht des Maklers, ohne ausdrückliche Anweisung, auf den Widerspruch oder die unvollständige Beantwortung der Gesundheitsfragen hinzuweisen, die der Kunde selbstständig durchführte. Insbesondere verneinte das Gericht, dass der Makler vom Inhalt des Arztberichtes überhaupt Kenntnis hatte. Eine inhaltliche Prüfpflicht wurde ebenfalls verneint. Der Makler dürfe schließlich darauf vertrauen, dass der Kunde die Gesundheitsanfragen wahrheitsgemäß beantwortet, insbesondere wenn der Makler den Kunden darauf hingewiesen hat. Interessant ist noch der Hinweis des Gerichts, dass es keine Pflichtverletzung darstellt, dass der Makler den Versicherungsvertrag bei der Vorversicherung kündigte, ohne den Kläger auf das Risiko der Anfechtung des Vertrages und die geltende Zehnjahresfrist hinzuweisen. Dieser Punkt ist äußerst beachtlich. Der Makler hat nämlich bei einem Wechsel des Versicherers auch eine Pflicht zum Abraten, wenn der neue Vertrag mit den gewünschten Konditionen nicht zustande kommt oder dies gefährdet ist. Das Gericht jedenfalls schloss sich dem OLG Dresden an und verneint eine Pflicht zum Hinweis auf eine Anfechtungspraxis des Versicherers. Insbesondere aber sei der Hinweis des Maklers, die Fragen des Versicherers müssen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden, ausreichend. Die Auslegung des Gerichts war konsequent, denn wenn der Makler keinen Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Beantwortung von Fragen hat, kann er auch nicht darauf hinweisen, dass der Vorvertrag lieber nicht gekündigt werden sollte, weil dort eine Anfechtung nicht droht.
Es kann dem Makler aus unserer Sicht mit Blick auf sein Haftungsrisiko nur angeraten werden, den entsprechenden Hinweis zu erteilen.