Einsatz des „Blitzers“ Traffistar verfassungswidrig

VerfGH Saarland, Urt. v. 05.07.2019 (Az. LV 7/17)

Neue Entscheidung zur Frage, ob die Rohmessdaten eines Geschwindigkeitsmessgerätes nachprüfbar sein müssen.

In seinem aktuellen Urteil vom 05.07.2019 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ein Urteil aufgrund einer Messung unter Verwendung der Geschwindigkeitsmessanlage Modell Traffistar S. 350 der Fa. Jenoptik aufgehoben, da dieses den Beschwerdeführer aufgrund einer fehlenden Nachprüfbarkeit von Rohmessdaten in seinen Grundrechten verletzte. So erkannte der VerfGH eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 60 Abs. 1 GG und des Rechts auf eine wirksame Verteidigung aus Art. 14 Abs. 3 der Saarländischen Verfassung.

Die Auswirkung Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes auf laufende oder zukünftige Bußgeldverfahren auf Grundlage von Daten der betroffenen Messanlage lassen sich noch nicht klar bemessen. Das Land Baden-Württemberg hält an der Nutzung des Messgerätes fest. Berlin hingegen sieht nach Presseangaben vorerst von einer Nutzung des Gerätes ab. Wie sich z.B. Sachsen positioniert, bleibt abzuwarten.

Für Rückfragen stehen Ihnen RA Thomas Kotré und RA Sebastian Thiele zur Verfügung.