BGH, Urteil vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18
Richtungsweisende Entscheidung zur Frage der Zurechnung einer Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn die Entstehung eines Schadenserst nach zeitlicher Verzögerung von eineinhalb Tagen erfolgt. Dieser Zurechnungszusammenhang entfällt gleichermaßen nicht durch einen Sorgfaltspflichtverstoß eines mit der Schadenbeseitigung beauftragten Dritten.
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 26.03.2019, Az. VI ZR 236/18 ging es um die Regulierung und Frage zur Halterhaftung, nachdem eine Werkstatthalle in Brand geriet, aufgrund eines darin abgestellten Fahrzeugs, wobei es aufgrund eines technischen Defekts zu einem Kurzschluss gekommen ist. Der Brand griff zugleich auf andere in der Werkstatthalle stehende Fahrzeuge über. Der für den Brand ursächliche Kurzschluss entstand infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens des beauftragten Werkstattbetreibers, der die Batterie des Fahrzeugs nicht abklemmte. Der Bundesgerichtshof sieht die Voraussetzungen „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG verwirklicht, wenn sich eine in dem Kraftfahrzeug innewohnende und von dort ausgehende Gefahr ausgewirkt hat. Eine Schadenursache verhält sich dabei gleichermaßen in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bei einer zeitlichen Verzögerung von einen Halbtagen. Schließlich ist das streitgegenständliche Brandgeschehen durch den Kurzschluss eines Fahrzeugs entstanden, der auf die mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter zurückzuführen ist.
Der Fall zeigt, was unseres Erachtens klar nachvollziehbar ist, dass die Halterhaftung als Gefährdungshaftung weit auszulegen und anzuwenden ist.
Für Rückfragen steht Ihnen RA Michael Müller zur Verfügung.