Rechtfertigung einer fristlosen Kündigung im Mietverhältnis durch Lärm aus Rache

AG München v. 18.1.2019, Az. 417 C 12146/18

Absichtlich verursachter Lärm als Reaktion auf subjektiv empfundene Störungen durch andere Mieter muss der Vermieter nicht hinnehmen.

Die Beklagte wohnte in einem Wohnhaus mit mehreren Mietparteien. Mehrere andere Mieter des Wohnhauses haben sich nach dem Einzug der Beklagten darüber beschwert, dass es durch das Schlagen eines Gegenstandes auf den Boden zu einer Lärmbelästigung gekommen sei. Daraufhin hat die Klägerin die Beklagte abgemahnt. Die Beklagte hat auf die Laufgeräusche der zweijährigen Tochter einer Anwohnerin mit einem lauten Knallgeräusch reagiert. Ebenso auslösend für die Knallgeräusche sei die Toilettenspülung oder nächtliches Baden oder Duschen gewesen.

Das AG verurteilte die Beklagte, die Wohnung zu räumen und an den klagenden Vermieter zurückzugeben und gab somit der Klage des Vermieters statt.

Das AG erachtet es als erwiesen, dass die Knallgeräusche von der Beklagten ausgegangen sind und als Reaktion auf zu laut empfundene Geräusche der anderen Mieter absichtlich verursacht worden sind. Bereits in dem vorherigen Wohnanwesen, in dem die Beklagte gewohnt hatte, kam es zu Beschwerden über ähnliche Knallgeräusche, welche nach dem Auszug der Beklagten aufhörten. Weiterhin wurden die Knallgeräusche auch in den Abend- und Nachtstunden verursacht, sodass es bei den anderen Mietern zu erheblichen Auswirkungen auch auf den Hausfrieden gekommen ist.