ArbG Baden-Württemberg Urteil vom 14.03.2019, Az. 17 Sa 52/18
Verbreitet ein Arbeitnehmer/ eine Arbeitnehmerin per WhatsApp eine unzutreffende Behauptung an andere Kollegen, die dazu geeignet ist, den Ruf des Arbeitskollegen in einem erheblichen Maß zu beeinträchtigen, kann dies ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein.
Die Klägerin wurde von der Beklagten angestellt. Nachdem die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Beklagten aufgenommen hatte, ging sie in ihrer Freizeit in ein Café und traf dort auf Bekannte. Im Verlauf eines Gespräches wurde geäußert, dass ein Mitarbeiter der Beklagten, der Vater des Geschäftsführers der Beklagten, ein verurteilter Vergewaltiger sei. Diese Behauptung erwies sich letztlich als unwahr. Zum Zeitpunkt des Gesprächs wusste die Klägerin dies allerdings noch nicht. Kurz nach dem Gespräch informierte die Klägerin eine Arbeitskollegin mittels WhatsApp über dieses Gerücht. Die Klägerin machte jedoch deutlich, dass sie nicht wisse, ob das Gerücht wahr ist. Daraufhin bat die Klägerin um ein Gespräch mit dem Geschäftsführer und informierte auch ihn über den Inhalt der Kommunikation. Anschließend wurde das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin durch die Beklagte außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt.
Das LArbG Baden-Württemberg stellte fest, dass eine grobe Beleidigung, welche mit einer erheblichen Ehrverletzung gegen den Arbeitgeber, seine Vertreter oder von Arbeitskollegen einhergeht, einen wichtigen Grund im Sinne der außerordentlichen Kündigung darstellt. Dies insbesondere, wenn der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt wird. Dadurch verletzt der Arbeitnehmer eine wichtige Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsverhältnis, auch wenn dies nicht zu einem Schaden oder nur zu einem geringfügigen Schaden führt. Die unwahre Aussage, im Unternehmen würde ein verurteilter Vergewaltiger arbeiten, ist nach Auffassung des Gerichts dazu geeignet, das öffentliche Ansehen des Unternehmens herabzuwürdigen. Das Recht auf Meinungsfreiheit und die Abwägung der klägerischen Interessen überwiegen dabei nicht. Die Verbreitung der unwahren Aussagen, war zudem zudem geeignet die Position des Geschäftsführers zu untergraben, da sie sich auf seinen Vater bezogen. Die Untergrabung der Position des Geschäftsführers muss durch den Arbeitgeber nicht hingenommen werden. Die außerordentliche Kündigung ist daher als rechtmäßig eingestuft worden.