Kündigungen von Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ rechtmäßig

BGH, Urt. v. 14.05.2019 (Az. XI ZR 345/18)

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich mit der Frage der Wirksamkeit von Kündigungen des Sparvertrages „S-Prämiensparen flexibel“ durch eine Sparkasse.

Die Kläger (Sparer) begehrten vom BGH im Wege der Revision die Feststellung des Fortbestandes von drei Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“.

Im Jahr 1996 warb die beklagte Sparkasse für das "S-Prämiensparen flexibel" mit einer Werbebroschüre (Werbeflyer), in der unter anderem eine Musterrechnung enthalten ist, mit der die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt wird. Vertragsgemäß stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50% der geleisteten Sparbeiträge an. Unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld erklärte die beklagte Sparkasse im Rahmen der durch die Presse bekannten Kündigungswelle auch die Kündigung der drei Sparverträge der Kläger.

Der BGH wies die Revision der Kläger zurück. Als Begründung führten die Richter an, dass die Sparverträge nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündbar sind. Lediglich bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe – also für die Dauer von 15 Jahren – sei das Kündigungsrecht seitens der Sparkasse ausgeschlossen. Auch der Werbeflyer würde hieran nichts ändern, denn die Musterrechnung stellt nach Auffassung des BGH lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden ist.

Ein Vorgehen gegen die Kündigungen der Sparkassen dürfte nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung aussichtslos sein. Lediglich Sonderfälle, in denen die Sparkasse konkrete Laufzeitzusagen getätigt haben, könnten für die Sparer positive Einzelurteile bringen.