Jobcenter muss Anschaffungskosten für Schulbücher als Härtefall-Mehrbedarf erstatten

Die Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern sind als Härtefall-Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter zu erstatten. Der Erstattungsanspruch kann dabei auch im Eilverfahren geltend gemacht werden, ohne dass eine Eilbedürftigkeit besteht. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich das Jobcenter Mönchengladbach die Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern für das Schuljahr 2019/2020 in Höhe von fast 97 Euro zu erstatten. Die betroffenen ALG II-Empfänger nahmen das Jobcenter daraufhin im Eilverfahren gerichtlich in Anspruch.

Erstattungsanspruch gegen Jobcenter besteht Das Sozialgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Antragsteller. Diese haben gemäß § 21 Abs. 6 SGB II einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung der Schulbücher als Härtefall-Mehrbedarf. Auf die Frage der Eilbedürftigkeit komme es nicht an, da aus rechtsstaatlichen Gründen ein offensichtlicher bestehender Anspruch nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, es bestehe keine Eilbedürftigkeit.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Sozialgericht Düsseldorf
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:05.08.2019
  • Aktenzeichen:S 35 AS 3046/19 ER

Sozialgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)