BGH: Umlagefähigkeit von Kosten eines in Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls infolge Gebäudeschadens

Hat ein Wohnungsmieter nach dem Mietvertrag die Kosten einer Gebäudeversicherung als Betriebskosten zu tragen, so sind auch die in der Versicherung enthaltenen Kosten eines mitversicherten Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens vom Mieter zu tragen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Düsseldorf über die Zulässigkeit der Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung. Zwar musste die Mieterin nach dem Mietvertrag die Kosten der Gebäudeversicherung anteilig zahlen. Jedoch schloss die Versicherung das Risiko eines "Mietverlustes" infolge eines Gebäudeschadens mit ein. Die Mieterin meinte, dass diese Kosten nicht umlagefähig seien. Da die Vermieterin dies anders sah, kam der Fall vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Düsseldorf entschieden zu Gunsten der Mieterin. Dagegen richtete sich die Revision der Vermieterin.

Kosten eines in Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls infolge Gebäudeschadens umlagefähig Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Vermieterin habe die Kosten der Gebäudeversicherung unter Einschluss des auf einen etwaigen Mietausfalls als Folge eines Gebäudeschadens entfallenen Prämienanteils als Betriebskosten anteilig auf die Mieterin umlegen dürfen. Zu den Betriebskosten gehören nach § 2 Nr. 13 BetrKV die Kosten einer Sachversicherung. Die Gebäudeversicherung zähle als eine Sachversicherung. Die Kosten einer Gebäudeversicherung seien auch dann Kosten einer Sachversicherung, wenn sie einen etwaigen Mietausfall infolge des versicherten Gebäudeschadens einschließe.

Unzulässige Umlage bei separater Mietausfallversicherung Der Bundesgerichtshof stellte zugleich klar, dass die Kosten einer separaten Mietausfallversicherung, die vorrangig die finanziellen Interessen des Vermieters abdecke, nicht auf den Wohnungsmieter umgelegt werden können. Ein infolge eines versicherten Gebäudeschadens entstehender Mietausfall sei dagegen kein eigenständiger Versicherungsfall, sondern Bestandteil des Versicherungsfalls der Gebäudeversicherung.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht DüsseldorfUrteil[Aktenzeichen: 38 C 36/16]
    • Landgericht DüsseldorfUrteil[Aktenzeichen: 21 S 42/16]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Entscheidung
  • Aktenzeichen:VIII ZR 38/17

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)