OLG Brandenburg, Urt. v. 23.04.2019 (Az. 6 U 95/17)
Der Versicherungsvermittler ist gemäß § 61 Abs. 1 VVG verpflichtet auf Risikoausschlüsse hinzuweisen. Gegebenenfalls hat er dem Kunden einen anderen Versicherungsschutz anzubieten.
Der Versicherungsnehmer schloss über einen Makler eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Erweiterungen unter anderen auf Privathaftpflicht sowie Haus- und Grundbesitz ab. Vereinbarungsgemäß nutzte der Kläger das Wohnhaus auch als Büro (was dem Makler bekannt war). Bei einem Brand wurden dieses und ein Nachbargebäude beschädigt. Es folgt daher auch ein Regress der Wohngebäudeversicherung des Nachbargrundstückes. Der Versicherer lehnte Leistungen ab, weil sich im versicherten Gebäude auch eine gewerbliche Niederlassung befunden habe (Ausschlussklausel). Der Makler wurde auf Schadenersatz wegen Beratungspflichtverletzung in Anspruch genommen. Nachdem das Landgericht noch die Klage abgewiesen hatte, sah das Berufungsgericht die Klage als begründet an und rechnete nur 200 € an ersparten Versicherungsprämien an. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Versicherungsmakler von sich aus das Risiko untersuchen und das Objekt prüfen muss und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber über die Ergebnisse seiner Bemühungen zu unterrichten hat. Insbesondere ist der Versicherungsvermittler gemäß § 61 Abs. 1 VVG verpflichtet, auf Risikoausschlüsse hinzuweisen, gegebenenfalls hat er einen anderen Versicherungsschutz anzubieten. Dann hätte ihm die Ausschlussklausel bei der gewerblichen Nutzung auffallen müssen.
Danach ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er stünde, wäre die ordnungsgemäße Beratung und Empfehlung des erforderlichen Versicherungsschutzes erfolgt. Das entsprechender „richtiger“ Versicherungsschutz am Markt erhältlich war, war unstrittig.
Auch hier zeigt sich wieder, welchen Umfang die Beratungspflichten von Versicherungsvermittlern (Maklern) haben und was konkret dokumentiert werden muss.