Hundehalter erhält nach Biss durch freilaufenden Hund über 5.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat einem Hundehalter wegen einer Bissverletzung am Kopf ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro und Ersatz für Verdienstausfall in Höhe von 3.100 Euro zugesprochen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war im November 2015 mit seinem Hund, einer Bulldogge, im Bereich Weinheim spazieren. Der Hund des Klägers war angeleint. Die beklagte Hundehalterin wollte ihren Hund, einen Terrier, ebenfalls ausführen. Der Terrier sprang, als die Beklagte den Kofferraum öffnete, nicht angeleint aus dem Fahrzeug und lief auf den Kläger und dessen Hund zu. Im Verlauf des folgenden "Gemenges" kam der Kläger zu Fall und wurde im Gesicht gebissen. Die Bisswunde des Klägers am Ohr musste genäht, die Wunde unterhalb des Auges ärztlich versorgt werden. Der freiberuflich tätige Kläger war fünf Tage arbeitsunfähig und hat eine Narbe davon getragen.
LG weist Klage ab Das Landgericht Mannheim hatte die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, dass nicht feststellbar sei, ob der Kläger von seinem eigenen Hund oder dem Hund der Beklagten gebissen wurde.
OLG bejaht Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied auf die Berufung des Klägers zugunsten des klagenden Hundehalters. Auf die Frage, welcher Hund den Kläger gebissen habe, komme es nicht an. Der Terrier der Beklagten habe die Verletzung des Klägers jedenfalls verursacht, indem er auf den Kläger und dessen Hund knurrend und bellend zugestürmt sei und mit dem Hund des Klägers, den der Terrier nach Angaben seiner Halterin "nicht mochte", eine Rauferei begonnen habe. Der Hundehalterin sei in diesem Fall vorzuwerfen, dass ihr die Aggressivität ihres Hundes bekannt gewesen sei, da dieser wenige Wochen vor dem Ereignis einen anderen Terrier angegriffen und dessen Halterin in die Hand gebissen hatte. Ein Mitverschulden des Klägers, etwa in der Form, dass er sich zwischen die beiden Hunde gestellt habe, habe das Gericht nicht feststellen können. Die Beklagte hafte damit für den vollen Schaden, der dem Kläger entstanden ist, nämlich Verdienstausfall in Höhe von 3.100 Euro. Bei der Höhe des außerdem zugesprochenen Schmerzensgeldes von 2.000 Euro berücksichtigte das Oberlandesgericht die Verletzung des Klägers und die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen.


§ 833 BGB Haftung des Tierhalters "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen [...]"

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:10.10.2019
  • Aktenzeichen:7 U 86/18

Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)