BGH, Urt. v. 21.05.2019 (Az. VI ZR 299/17)
Eine wegweisende Entscheidung zur Frage der Übertragbarkeit der zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf Behandlungsfehler.
Der BGH hatte über einen Fall des OLG Köln zu entscheiden, in welchem die Klägerin (Ehefrau eines mittlerweile verstorbenen Patienten) von der Beklagten (Betreiberin eines Krankenhauses) Schadenersatz für massive psychische Beeinträchtigungen in Form eines depressiven Syndroms mit ausgeprägten psychosomatischen Beschwerden und Angstzuständen verlangte. Diese Beschwerden habe die Klägerin aufgrund einer grob fehlerhaften Behandlung ihres Ehemannes durch die Mitarbeiter der Beklagten, aufgrund welcher der Ehemann über mehrere Wochen in akuter Lebensgefahr schwebte, erlitten.
Das Berufungsgericht (OLG Köln) hatte die Klage zuletzt abgewiesen, so dass der BGH nunmehr mit der Revision der Klägerin befasst war. Der BGH entschied, dass die zum "Schockschaden" entwickelten Grundsätze auch in dem Fall anwendbar sind, in dem das schadensbegründende Ereignis kein Unfallgeschehen im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Hierbei stellte der BGH insbesondere klar, dass ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht schon deshalb zu verneinen sei, weil die Erkrankung der Klägerin — wie das OLG Köln meinte — nicht vom Schutzzweck der verletzten Normen umfasst werde. Die Erkrankung der Klägerin stellt somit keine reine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar. Bei Vorliegen einer Kausalität und eines Zurechnungszusammenhanges kann der Ehefrau aufgrund ihrer besonderen personalen Beziehung zum Geschädigten (Patienten) ein Anspruch auf Ersatz eines „Schockschadens“ zustehen. Der Fall wurde an das OLG Köln zurückverwiesen, um weiteren Beweis zur Kausalität zur Erheben.
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