Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund unprovoziertem Hundebiss

Beißt ein Hund einen Menschen oder einen anderen Hund, ohne angegriffen oder sonst provoziert worden zu sein, ist er als gefährlich im Sinne von § 2 Satz 2 Nr. 1 der Kampfhundeverordnung des Landes Baden-Württemberg einzustufen. Ein Sachverständigengutachten zur Frage der Bissigkeit ist nicht erforderlich. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2014 übersprang ein Boxermischling einen Gartenzaun und biss den Hund einer Nachbarin, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt. Einen Anlass in Form eines aggressiven Verhaltens des Hundes der Nachbarin gab es nicht. Die zuständige Behörde nahm den Vorfall zum Anlass den Boxermischling als "bissig" und somit als gefährlichen Hund im Sinne von § 2 Satz 2 Nr. 1 der Kampfhundeverordnung einzustufen. Gegen den Hundehalter erging unter anderem die Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs. Dagegen richtete sich die Klage des Hundehalters.

Verwaltungsgericht weist Klage ab Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Der Boxermischling sei als gefährlich einzustufen. Auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Bissigkeit komme es nicht an. Der Vorfall habe unzweifelhaft gezeigt, dass der Boxermischling bissig sei. Da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zuließ, beantragte der Hundehalter die Zulassung der Berufung.

Verwaltungsgerichtshof bejaht ebenfalls Gefährlichkeit des Hundes Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Ein Sachverständigengutachten zwecks Klärung der Frage zur Bissigkeit des Boxermischlings habe nicht eingeholt werden müssen. Diese Frage stelle sich nämlich nicht mehr, wenn ein Hund einen Menschen oder einen anderen Hund gebissen hat, ohne zuvor angegriffen oder sonst provoziert worden zu sein.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:24.05.2018
  • Aktenzeichen:1 S 432/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)