Streiks der UFO nicht rechtswidrig

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat es abgelehnt, in einem so genannten Eilverfahren den angekündigten Streik der Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter zu verbieten. Das Landesarbeitsgericht bestätigte durch Berufungsurteil die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom selben Tag. Der für den 7. und 8. November 2019 angekündigte Streik ist nicht rechtswidrig.

Die von der Lufthansa AG geltend gemachten Bedenken, dass die Unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) durch ihren Vorstand nicht ordnungsgemäß vertreten sei und der Streikbeschluss nicht wirksam gefasst worden sei, rechtfertigen kein Verbot des geplanten Streiks. Diese möglichen internen Mängel sind im Eilverfahren nicht geklärt worden. Denn sie wirken sich nach Auffassung des Gerichts im Verhältnis zu dem Verhandlungspartner Lufthansa, mit dem Tarifverträge geschlossen werden sollen, nicht aus.
Tariffähigkeit im Rahmen des Eilverfahrens nicht verneint Das Landesarbeitsgericht hat einer Entscheidung in einem schon bei dem Landesarbeitsgericht anhängigen Verfahren (Az. 5 BVL 1/19), in dem die Frage der Tariffähigkeit der Gewerkschaft überprüft werden soll (§ 97 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG), nicht vorgegriffen, sondern im Rahmen des Eilverfahrens die Tariffähigkeit nicht verneint.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Hessisches Landesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:06.11.2019
  • Aktenzeichen:16 SaGa 1304/19

Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)