Rolex als Wertsache: Hausratsversicherung darf Entschädigungszahlung nach Diebstahl einer Rolex begrenzen

Wird nach den Versicherungsbedingungen einer Hausratsversicherung die Entschädigung bei "Wertsachen", wozu "Sachen aus Gold" gehören, begrenzt, so gilt die Klausel beim Diebstahl einer Rolex. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rolex als reiner Gebrauchsgegenstand verwendet wurde. Dies hat das Landgericht Baden-Baden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einen Einbruchdiebstahls im Dezember 2016 machte der Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung Entschädigungszahlungen wegen des Diebstahls mehrerer Gegenstände geltend. Unter den gestohlenen Sachen war unter anderem eine Rolex aus massivem Gold mit einem Neuwert von 33.600 Euro. Nach Ansicht der Hausratsversicherung griff für die Rolex eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach bei "Wertsachen", wozu "Sachen aus Gold" gehörten, die Entschädigungszahlung begrenzt war. Der Versicherungsnehmer sah dies anders und erhob daher Klage. Er führte an, die Rolex als reinen Gebrauchsgegenstand genutzt zu haben und nicht als "Wertsache".

Zulässige Begrenzung der Entschädigungszahlung Das Landgericht Baden-Baden entschied gegen den Versicherungsnehmer. Bei der Rolex habe es sich um einen Gegenstand aus massivem Gold und somit um eine "Sache aus Gold" und damit um eine "Wertsache" im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt. Auf die konkrete Verwendung der Uhr durch den Versicherungsnehmer sei es nicht angekommen. Die Versicherungsbedingungen knüpfen allein an das verwendete Material. Die Art des Gegenstands oder seine Verwendung im Einzelfall spielen keine Rolle. Dass einem Gegenstand aus Gold auch einen Alltagsnutzen innewohne, er etwa zur Zeitmessung, als Gürtelschnalle oder Schreibutensil genutzt werden kann, stehe dem nicht entgegen.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Baden-Baden
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:28.09.2017
  • Aktenzeichen:4 O 38/17

Landgericht Baden-Baden, ra-online (vt/rb)