Entstehen dem Vermieter erhöhte Müllbeseitigungskosten, weil die Mieter fehlerhaft ihren Müll trennen, so kann er die Kosten auf die Mieter umlegen. Die Kosten der Überprüfung der Mülltrennung und des Nachsortierens stellen Betriebskosten im § 556 Abs. 1 BGB und § 2 Nr. 8 BetrKV dar. Dies hat das Amtsgericht Frankenthal entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung gemäß der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 anteilig die Kosten für die Überprüfung der Mülltrennung und des Nachsortierens des Mülls tragen. Hintergrund dessen war, dass in der Wohnanlage fehlerhaft der Müll getrennt wurde und die Vermieterin dadurch erhöhte Müllbeseitigungskosten zu tragen hatte. Die Mieter waren mit der Umlage aber nicht einverstanden und erhoben daher Klage.
Zulässige Umlage der Müllbeseitigungskosten
Das Amtsgericht Frankenthal entschied gegen die Mieter. Die Kosten für Überprüfung der Mülltrennung und des Nachsortierens stellen Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB und § 2 Nr. 8 BetrKV dar und seien daher auf die Mieter umlagefähig. Es stehe fest, dass eine ordnungsgemäße Mülltrennung auch den Vorstellungen und Wünschen des Großteils der Mieterschaft entspreche und ein entsprechendes Verhalten auch ihre Mietnutzung unterstütze. Es sei zudem nicht sachgerecht, müsste die Vermieterin für das pflichtwidrige Verhalten ihrer Mieter haften. Schließlich habe die Vermieterin hinreichend Bemühungen entfaltet, um eine bessere Mülltrennung zu erreichen, etwa durch entsprechende Informationen der Mieter.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Amtsgericht Frankenthal
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:15.02.2019
- Aktenzeichen:3a C 288/18