Kein Baumschutz bei bestehendem Baurecht

Ein bestehendes Baurecht verdrängt Gesichtspunkte des Baumschutzes. Jedoch muss stets geprüft werden, ob durch eine Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers der Baumschutz gewährleistet werden kann. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Bauherr im November 2013 das Fällen von Bäumen auf einem Baugrundstück in München, da andernfalls das Bauwerk nicht errichtet werden konnte. Die zuständige Behörde verweigerte diese Genehmigung aber mit dem Hinweis, dass die Bäume geschützt seien. Zudem könne der Baukörper nach Süden verschoben werden, was ein Fällen der Bäume unnötig mache. Der Bauherr sah dies anders und erhob Klage. Das Verwaltungsgericht München gab der Klage statt. Nunmehr beantragte die Behörde die Zulassung der Berufung.

Bestehendes Baurecht verdrängt Baumschutz Der Verwaltungsgerichtshof München wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehe eine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Baumschutzverordnung zu. Nach der Vorschrift könne das Entfernen geschützter Gehölze auf Antrag genehmigt werden, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht, dessen Verwirklichung ohne eine Entfernung der Gehölze nicht möglich ist. Um einen solchen Fall handele es sich bei bestehendem Baurecht mit der Folge, dass insoweit Gesichtspunkte des Baumschutzes grundsätzlich hinter einem gegebenen Baurecht zurücktreten. Das Ermessen der Behörde sei in einem solchen Fall auf Null reduziert.

Keine Möglichkeit der Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers Jedoch sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs stets zu prüfen, ob durch eine vertretbare Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers Bäume erhalten werden können, die unter dem Schutz der Baumschutzverordnung stehen. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor. Eine Verschiebung des Baukörpers nach Süden würde dazu führen, dass die erforderlichen Abstandsflächen im Süden nicht mehr eingehalten werden könnten. Der Bauherr könne auch nicht auf das Risiko der Beantragung einer Abweichung von den Abstandsflächen verwiesen werden, insbesondere da insoweit drittschützende Nachbarrechte betroffen sind.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Verwaltungsgerichtshof München
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:23.10.2018
  • Aktenzeichen:2 ZB 16.936

Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)