BGH: Vertrag über Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige auf Internetseite stellt Werkvertrag dar

Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige auf einer Internetseite stellt ein Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB dar. Regelungen zur Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen elektronischen Werbeanzeige sind keine zwingenden Vertragsbestandteile. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Werbefirma im Jahr 2016 auf Zahlung der Vergütung für die Schaltung einer Werbeanzeige auf einer Internetseite in Höhe von ca. 1.100 Euro. Die Werbeanzeige hatte eine Größe von 440 x 130 Pixel und kostete pro Monat 80 Euro. Der Auftraggeber weigerte sich unter anderem deshalb zu zahlen, weil er den Werbevertrag wegen fehlender Regelungen zur Werbewirksamkeit der Werbeanzeige für unwirksam hielt.

Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Bad Kreuznach wiesen die Klage ab. Zur Begründung führte das Landgericht an, dass der Werbevertrag keine Regelungen zur Werbewirksamkeit enthielt und deshalb unwirksam sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundesgerichtshof wertet Werbevertrag als Werkvertrag Der Bundesgerichtshof führte zum Fall zunächst aus, dass ein Vertrag über die Platzierung einer Werbeanzeige auf einer Internetseite rechtlich als Werkvertrag gemäß § 631 BGB zu werten sei. Mit der Einstellung einer elektronischen Werbeanzeige auf einer bestimmten Domain für die Dauer der Vertragslaufzeit sei ein bestimmtes Arbeitsergebnis als die von der Klägerin geschuldete Leistung vereinbart worden. Eine Werkleistung verliere ihren erfolgsbezogenen Charakter nicht dadurch, dass sie wiederholt zu erbringen ist oder es sich um dauernde Leistungen handelt. Der Sachverhalt sei zu vergleichen mit einem Vertrag über das Zeigen von Werbespots mit einer bestimmten Wiederholungsfrequenz oder über die Schaltung einer Werbeanzeige in einem Printmedium oder als Plakataushang.

Keine Notwendigkeit von Regelungen zur Werbewirksamkeit Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gehören vertragliche Regelungen, wie die Werbewirksamkeit der in Auftrag gegebenen Werbeanzeige im konkreten Fall erreich werden kann, nicht zum wesentlichen Inhalt eines Vertrags über die Schaltung einer elektronischen Werbeanzeige. Die Vertragsparteien können aber etwas anderes vereinbaren. Das Fehlen solcher Regelungen führe nicht dazu, dass der Werbevertrag unwirksam ist. Vielmehr trage der Auftraggeber grundsätzlich das Risiko, dass mit der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahme die gewünschte Werbewirkung tatsächlich erzielt werden kann.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht Bad KreuznachUrteil[Aktenzeichen: 22 C 3/16]
    • Landgericht Bad KreuznachUrteil[Aktenzeichen: 1 S 86/16]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:22.03.2018
  • Aktenzeichen:VII ZR 71/17

Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)