Keine Geldentschädigung für Mieter wegen heimlich installierter Kameras bei bloßer Überwachung des Außenbereichs der Wohnung und Vorliegen eines Unterlassungstitels

Zwar liegt in der heimlichen Installation von Kameras ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mieter vor. Eine Geldentschädigung rechtfertigt dies aber dann nicht, wenn lediglich der Außenbereich der Wohnung überwacht wird und der Mieter gegen den Vermieter einen Unterlassungstitel erwirkt hat. In diesem Fall bleibt die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht sanktionslos. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungsmieter in Berlin im Jahr 2017 gegen seine Vermieter auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 601 EUR. Hintergrund dessen war, dass die Vermieter heimlich Videokameras im Innenbereich des Hauseingangs und im ersten Innenhof des Mietobjekts installiert hatten. Der Mieter hatte bereits einen Unterlassungstitel erwirkt, woraufhin die Kameras wieder demontiert wurden. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Videoüberwachung Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Videoüberwachung bestehe nicht. Zwar liege ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters vor. Jedoch sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Videoüberwachung auf den Außenbereich der Wohnung und Teile des Zugangs zur Wohnung beschränkt war. Ziel sei zudem keine gezielte, generelle Überwachung der ahnungslosen Mieter gewesen. Eine Verbreitung oder Veröffentlichung habe auch nicht stattgefunden und sei nicht zu befürchten gewesen. Der rechtwidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sei darüber hinaus aufgrund des erwirkten Unterlassungstitels nicht sanktionslos geblieben. Nach alldem erachtete das Landgericht die Persönlichkeitsrechtsverletzung als nicht so intensiv, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt war.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht Berlin
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:02.10.2019
  • Aktenzeichen:65 S 1/19

Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2020, 38/rb)