Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat bestätigt, dass Mieter wegen Unwirksamkeit der sog. Mietpreisbremse vom Land Hessen keinen Schadensersatz verlangen können.
Die Mietpreisbegrenzungsverordnung, die für das Land Hessen im Jahr 2015 erlassen
wurde, hatte große Teile der Stadt Frankfurt als angespannten Wohnungsmarkt festgelegt.
In einem solchen Gebiet darf ein Vermieter bei der Nachvermietung nur eine Miete
verlangen, die die ortsübliche Miete um höchstens 10 % übersteigt. Gestützt auf diese
Verordnung hatten Mieter, deren Wohnung in Frankfurt in einem solchen Gebiet liegt,
von ihrem Vermieter die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung
verlangt. Die Hessische Mietpreisbegrenzungsverordnung ist, wie der Bundesgerichtshof
(Urteil vom 17.07.2019, Aktenzeichen VIII ZR 130/18) inzwischen bestätigt hat, jedoch
unwirksam, weil die beim Erlass der Verordnung zu veröffentliche Begründung
gefehlt hat.
Amtshaftungsklage gegen das Landes wegen Unwirksamkeit der Mietpreisbremse
Die Klage der Mieter gegen ihre Vermieter auf Rückzahlung und Herabsetzung der Miete
blieb wegen der Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung erfolglos. Daraufhin hat die Klägerin, ein Rechtsdienstleistungsunternehmen, aus abgetretenem Recht der betroffenen Mieter wegen der Unwirksamkeit der Verordnung Schadensersatz vom Land Hessen verlangt. Sie wirft dem Land vor, eine unwirksame Mietpreisbewertungsverordnung erlassen zu haben. Dies stelle eine Amtspflichtverletzung mit drittschützender Wirkung dar. Den Mietern sei ein Schaden entstanden, da sie mangels wirksamer Mietpreisbegrenzungsverordnung die überhöhten Mieten nicht hätten zurückfordern können. Diese Amtshaftungsklage hat das Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen.
OLG verneint Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht
Die hiergegen eingelegte Berufung hat das OLG nun zurückgewiesen. Das OLG hat zugrunde
gelegt, das Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Gesetzgebung im Allgemeinen
nicht bestehen. Ein Anspruch wegen Amtshaftung erfordere die Verletzung
einer drittgerichteten Amtspflicht. Bei der Gesetzgebung wie auch beim Erlass von
Rechtsverordnungen verfolgten die rechtsetzenden Staatsorgane aber vor allem Allgemeinwohlinteressen. Daher bestehe keine unmittelbare Amtspflicht gegenüber den von
einer gesetzlichen Regelung betroffenen Bürgern. Ein Ausnahmefall, dass die Verordnung
konkrete Einzelpersonen betrifft, also eine Einzelfallregelung in Gesetzesform
darstelle, liege bei der sog. Mietpreisbremse nicht vor.
OLG verneint auch Anspruch aus Vertrauensschutz
Das OLG prüfte auch, ob Betroffene wegen enttäuschten Vertrauens entschädigt werden
müssen, wenn sie auf die Gültigkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung vertrauen
und deshalb eine Wohnung mit der Erwartung angemietet haben, dass sie den
überhöhten Teil der Miete zurückfordern können. Ob eine solche Entschädigung grundsätzlich
in Frage komme, müsse hier nicht entschieden werden, führte das OLG aus.
Im vorliegenden Fall wurden in der rechtswissenschaftlichen Literatur und in gerichtlichen
Verfahren schon früh Zweifel an der Gültigkeit der hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung
geäußert, so dass objektiv ein Vertrauen auf die Gültigkeit der Verordnung nicht gerechtfertigt war", stellte das OLG fest.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:13.02.2020
- Aktenzeichen:1 U 60/19