Kindesvater muss für Klage des Kindes auf ererbtem Schmerzensgeld seiner verstorbenen Mutter zahlen

Für eine Klage eines minderjährigen Kindes gestützt auf einem ererbten Schmerzensgeldanspruch der verstorbenen Mutter muss der Kindesvater zahlen. Dem Kind steht insofern in entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB ein Prozesskostenvorschussanspruch zu. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht dann zunächst nicht. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2014 erlitt die Mutter einer damals 7-jährigen Tochter nach einer ärztlichen Behandlung schwerste körperliche und psychische Schäden. Die Mutter hatte aufgrund dessen bis zu ihrem Tod im Oktober 2017 unter Wahnvorstellung gelitten, Suizidgedanken gehabt und Pflegestufe 2 bezogen. Sie war vollständig auf Hilfe von außen angewiesen gewesen. Die inzwischen 11-jährige Tochter wollte nunmehr das Krankenhaus wegen behaupteter grober Behandlungsfehler auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagen. Dazu beantragte sie Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Berlin gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Bezirksrevisorin. Sie meinte, der Vater des Kindes schulde vorrangig Prozesskostenvorschuss im Rahmen seiner Unterhaltspflicht aus § 1360a Abs. 4 BGB.

Kindesvater schuldet Prozesskostenvorschuss für Schmerzensgeldklage des Kindes Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Bezirksrevisorin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. In entsprechender Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB schulden Eltern ihren minderjährigen Kindern Prozesskostenvorschuss für erfolgsversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten. Um eine solche Angelegenheit handele es sich vorliegend. Die Schmerzensgeldklage betreffe die Tochter in hohem Maße persönlich. Zudem weise die die erforderliche enge Verbindung zum unterhaltspflichtigen Vater auf. Die Eltern waren zu einem früheren Zeitpunkt miteinander verbunden.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Kammergericht Berlin
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:19.03.2018
  • Aktenzeichen:20 W 6/18

Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)