Unzulässigkeit der fiktiven Schadensberechnung im Werkvertragsrecht gilt bei Begleitschäden nicht

Die Unzulässigkeit der fiktiven Schadensberechnung im Werkvertragsrecht gilt bei Begleitschäden nicht. Ein Begleitschaden liegt etwa vor, wenn durch Reinigungsarbeiten Kratzer an Glasflächen entstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin eines neu errichteten Hauses hatte im Juni 2015 eine Reinigungsfirma mit der Vornahme der Hausreinigung beauftragt. Bei den Putzarbeiten entstanden an den Glasfassadenflächen großflächig Kratzer, was den Austausch der betroffenen Teile erforderlich machte. Die zu erwartenden Kosten für den Austausch in Höhe von voraussichtlich fast 30.000 EUR verlangte die Eigentümerin von der Reinigungsfirma ersetzt. Da sich diese weigerte dem nachzukommen, erhob die Hauseigentümerin Klage auf Schadensersatz auf Basis einer fiktiven Schadensberechnung.

Anspruch auf Schadensersatz auf Basis fiktiver Schadensberechnung Das Landgericht München I entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe wegen schuldhafter Verletzung von Schutzpflichten durch die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz zu. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der fiktiven Schadensberechnung im Werkvertragsrecht greife nicht. Denn bei der Pflichtverletzung der Beklagten handele es sich nicht um eine mangelhafte Leistung. Zwar seien die Schäden an der Glasfassade durch die Reinigungsarbeiten verursacht worden. Dies habe aber nicht zu einem Mangel geführt. Vertraglich sei ein Reinigungserfolg, das heißt ein gewisser Sauberkeitsgrad, geschuldet gewesen. Dieser sei erreicht worden. Die Leistung der Beklagten sei insofern fehlerfrei gewesen. Nach Ansicht des Landgerichts liege vielmehr ein Begleitschaden vor.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Landgericht München I
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:14.11.2018
  • Aktenzeichen:2 O 11810/16

Landgericht München I, ra-online (vt/rb)