Bei Schadensanzeige für Kaskoversicherung Meldefrist beachten

Das OLG Braunschweig hat darauf hingewiesen, dass Versicherungsnehmer unter Umständen leer ausgehen, wenn die Schadensanzeige bei der Vollkaskoversicherung erst dann erfolgt, wenn die in den Versicherungsbedingungen geregelte Meldefrist schon verstrichen ist.

Dem fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In dem Verfahren hatte die Klägerin die Beklagte als ihre Vollkaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Weil die Klägerin den Verkehrsunfall aber nicht innerhalb der Wochenfrist, sondern erst über ein Jahr später bei der Versicherung angezeigt hatte, ging sie leer aus.
Verspätete Anzeige stellt Verstoß gegen vertragliche Obliegenheit dar
Das OLG Braunschweig führte in seinem Hinweisbeschluss aus, dass die Versicherungsnehmerin mit der verspäteten Anzeige gegen ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen habe. Dass sie zunächst die berechtigte Erwartung gehabt habe, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen, ändere daran nichts. Die Meldefrist fange mit dem versicherten Ereignis zu laufen an, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer sich entschließe, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Unfallhergang durch verspätete Meldung nicht mehr überprüfbar
Durch die verspätete Meldung habe die Versicherung den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen können. Weil die Klägerin ihr beschädigtes Fahrzeug bald nach dem Unfall veräußert habe, sei auch eine Besichtigung des Fahr-zeugs nicht mehr möglich gewesen.
Die Versicherungsnehmerin nahm ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Braunschweig nach dem Hinweisbeschluss zurück.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Braunschweig
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:16.01.2020
  • Aktenzeichen:11 U 131/19

Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)