Umgangsausschluss des Vaters mit seinem jugendlichen Kind wegen grundlegender Ablehnungshaltung gegenüber Vater

Entwickelt ein jugendliches Kind eine grundlegende und vertiefte Ablehnungshaltung gegenüber dem Vater, rechtfertigt dies einen Umgangsausschluss. Dies gilt selbst dann, wenn der Wille des Kindes durch die Kindesmutter manipuliert ist. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall trennten sich die Eltern einer damals etwa achtjährigen Tochter im Jahr 2011. Seitdem kam es fast ununterbrochen zu Sorge- und Umgangsrechtsverfahren. Seit Januar 2013 war zu beobachten, dass die Tochter begleitet durch psychosomatische Symptome, wie etwa Zittern und heftiges Weinen, eine deutliche Abwehr gegenüber dem Vater zeigte. Sie lehnte grundsätzlich jeden Kontakt zum Vater ab. Hintergrund dessen war, dass das Kind die ablehnende Haltung der Mutter gegenüber dem Vater übernahm. Die Mutter stellte den Vater mit wiederholten und unbewiesenen Vorwürfen als Bedrohung dar. Das Amtsgericht Cottbus nahm die Ablehnungshaltung des inzwischen jugendlichen Kindes im Februar 2018 zum Anlass, den Umgang des Vaters mit seiner Tochter auszuschließen. Der Vater respektierte zwar die ablehnende Haltung seiner Tochter, fürchtete sich aber zugleich vor einem endgültigen Beziehungsabbruch. Er legte daher gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

Zulässiger Umgangsausschluss wegen sonst drohender Kindeswohlgefährdung Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindesvaters zurück. Die Anordnung des Umgangsausschlusses sei auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allein geeignet, um eine Gefährdung der psychisch-emotionalen Entwicklung des nunmehr 15 1/2-jährigen Kindes entgegenzuwirken. Ein erzwungener Umgang mit dem Vater würde das Wohl des Kindes erheblich gefährden. Das Kind habe eine grundlegende und vertiefte Ablehnungshaltung gegenüber dem Vater eingenommen.

Auch durch Kindesmutter manipulierter Wille des Kindes muss berücksichtigt werden Nach Auffassung des Oberlandesgerichts spreche zwar einiges dafür, dass die Ablehnungshaltung des Kindes durch die Kindesmutter verursacht wurde. Doch selbst ein manipulierter Wille dürfe nicht außer Betracht bleiben. Das Kind ist in einem Alter, in dem es zu einer eigenen Willensbildung fähig sei und es grundsätzlich verdiene, dass ihre Vorstellungen und Wünsche beachtet werden. Das Außerachtlassen eines beeinflussten Willens des Kindes sei nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen. So lag der Fall hier aber nicht.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Brandenburg
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:27.12.2018
  • Aktenzeichen:9 UF 86/18

Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)