Absage von Wohnungsbesichtigungen aufgrund türkisch klingenden Namens begründet Schmerzensgeldanspruch

Erhält ein Mietinteressent Absagen für Wohnungsbesichtigungen allein aufgrund seines türkisch klingenden Namens, so liegt eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft vor. Dies begründet einen Schmerzensgeldanspruch. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober und November 2018 bewarb sich ein Wohnungssuchender in Berlin bei einem großen Wohnungsunternehmen um die Besichtigung zweier Wohnungen. Bis auf seinen Namen und seine Kontaktdaten gab er im Online-Formular nichts an. Der Mietinteressent erhielt jeweils eine Absage. Da er befürchtete aufgrund seines türkisch klingenden Namens die zwei Absagen erhalten zu haben, bewarb er sich erneut um die Wohnungsbesichtigungen, gab aber diesmal einen deutsch klingenden Namen an. Auf diese Bewerbungen erhielt der Mietinteressent eine Zusage. Er fühlte sich nunmehr diskriminiert und wandte sich mithilfe der Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt an das Wohnungsunternehmen. Der Mietinteressent verlangte eine Entschädigung. Da das Unternehmen dies ablehnte, erhob der Mieterinteressent Klage.

Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Diskriminierung Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Dem Kläger sei gelungen, Indizien darzulegen und zu beweisen, welche die Vermutung rechtfertigen, dass er allein aufgrund seines türkisch klingenden Namens keine Einladung zu einem Besichtigungstermin erhalten hat. Darin liege eine Diskriminierung wegen seiner ethnischen Herkunft. Er sei weniger günstig behandelt worden, als eine Peron mit deutsch klingendem Namen. Das Gericht stellte zudem klar, dass das vom Kläger durchgeführte Testing-Verfahren im Bereich der Wohnungsmiete ausdrücklich zulässig sei.

Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR Das Amtsgericht erachtete ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR für angemessen. Zur Begründung führte es an, dass aufgrund der Größe der Beklagten die Diskriminierung besonders schwer wiege, da der Kläger vom Zugang zu einem erheblichen Anteil des Mietwohnungsmarktes in Berlin ausgeschlossen war. Hinzukam, dass die Beklagte nach Erhalt des Schreiben der Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt den Kontakt zum Kläger per E-Mail ausgeschlossen hat. Dadurch war er rein tatsächlich nicht in der Lage sich um eine Wohnung bei der Beklagten zu bewerben, da die Wohnungsanfragen online erfolgten. Aus Sicht des Gerichts sei der Kläger damit noch ein weiteres Mal diskriminiert worden, weil er sachlich seine Ansprüche geltend gemacht hat.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:14.01.2020
  • Aktenzeichen:203 C 31/19

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)