Vorrang bei Fußgängerüberweg gilt nicht für Pedelec-Fahrer

Für einen Pedelec-Fahrer gilt der Vorrang bei Fußgängerüberwegen gemäß § 26 StVO nicht. Kommt es zu einer Kollision mit einem Pkw, so ist ihm ein Verstoß gegen § 10 StVO anzulasten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es auf einem Fußgängerüberweg zu einer Kollision zwischen einem Pedelec-Fahrer und einem Pkw. Der Pedelec-Fahrer fuhr auf den Fußgängerüberweg. Da die Pkw-Fahrerin zu spät bemerkte, dass der Pedelec-Fahrer nicht anhalten wird, kam es zu dem Zusammenstoß. Bei dem Unfall wurde der Pedelec-Fahrer schwer verletzt. Er erhob schließlich gegen die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht bejaht Haftung in Höhe von 1/3 Das Landgericht Arnsberg gab der Klage teilweise statt. Es warf dem Kläger ein überwiegendes unfallursächliches Verschulden vor und entschied, dass die Beklagten wegen der verspäteten Reaktion zu einem Drittel für die Unfallfolgen haften müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers. Er hielt eine Haftungsquote von 2/3 für angebracht.

Oberlandesgericht hält Haftungsquote für angemessen Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Eine höhere Haftungsquote komme angesichts des hier gegebenen massiven deutlich überwiegenden unfallursächlichen Verstoßes des Klägers nicht in Betracht. Der Kläger habe schwerwiegend gegen § 10 StVO verstoßen. Er habe den Vorrang der Beklagten missachtet. Der Kläger habe sich nicht auf den Vorrang aus § 26 StVO berufen können, da er als Pedelec-Fahrer, wie ein Radfahrer nicht dessen Schutzbereich unterfalle.

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Oberlandesgericht Hamm
  • Entscheidungsart:Urteil
  • Datum:02.03.2018
  • Aktenzeichen:9 U 54/17

Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)